Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

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Neu wird das Kriterium (signifikante Änderung) definiert, welches bei Eisenbahnanlagen die Erteilung einer Betriebsbewilligung erforderlich macht. Die entsprechende Definition findet sich in Artikel 1a.

Art. 8 Abs. 2

Werden Eisenbahnfahrzeuge wesentlich geändert, ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie negative Auswirkungen auf die Sicherheit haben kann (sicherheitsrelevante Änderung), wenn eine Funktion oder die Nutzung des Fahrzeugs geändert wird oder wenn die Änderung Auswirkungen auf die Behindertengerechtigkeit des Fahrzeugs hat.

Bei Eisenbahnfahrzeugen ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Änderungen also der Regelfall. Lediglich unwesentliche Änderungen sind hier ausgenommen. Anders liegt der Fall bei Eisenbahnanlagen: Hier ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Änderungen die Ausnahme, vgl. Erläuterung Art. 8 Abs. 1.

Art. 8 Abs. 7

Die Regelung entspricht Artikel 3 Absatz 3 VPVE. Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zur VPVE auf die Phase zwischen Plangenhemigung und Betriebsbewilligung auszudehnen.

Art. 8a Abs. 4

Neu wird das Kriterium definiert, welches in der Regel eine Prüfung durch eine fachkompetente, unabhängige Stelle erforderlich macht. Ein entsprechendes Kriterium war bislang weder in Art. 6 Abs. 3 EBV für das Plangenehmigungsverfahren noch in Art. 8a Abs. 4 EBV für das Betriebsbewilligungsverfahren enthalten.

Das massgebliche Kriterium "hohe Sicherheitsrelevanz" wird bei Art. 1a erläutert.

Auf eine Prüfung durch einen Sachverständigen kann insbesondere in folgenden Fällen verzichtet werden:

1. beim Einsatz von Teilen, deren Sicherheit bereits in Rahmen eines Typenzulassungsverfahrens nachgewiesen wurde;

2. wenn ein Sachverständigenbericht nicht dazu beiträgt, das Risiko zu reduzieren.

Davon nicht berührt bleibt die Überprüfung (4-Augenprinzip) des Vorhabens (durch den Gesuchssteller) nach den fachspezifischen Vorgaben (zB: Validierung, SIOP, etc.)

Art. 8b

Die Bestimmung stellt klar, dass ein Sicherheitsbericht auf einer Sicherheitsanalyse beruht (Abs.2). Er zeigt auf Stufe des Plangenehmigungsgesuchs auf, welche Massnahmen erforderlich sein werden, um ein vorschriftskonformes und sicheres Objekt in Betrieb nehmen zu können (Abs. 3).

Die Sicherheitsanalyse bildet bei allen Vorhaben auch die Basis um festzustellen, ob es sich um eine signifikante Änderung handelt, welche gemäss Artikel 8c EBV einen Sicherheitsbewertungsbericht einer GSM-Prüfstelle erforderlich macht.

Art. 8c

Ist aufgrund einer signifikanten Änderung eine Risikobewertung und ein Sicherheitsbewertungsbericht nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 erforderlich, muss damit eine GSM-Prüfstelle beauftragt werden, die den Anforderungen von Art. 15s ff. EBV entspricht.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 finden auf alle signifikanten Änderungen Anwendung, also neben solchen baulicher Art auch auf solche betrieblicher oder organisatorischer Art.

Erfüllt eine unabhängigen Prüfstelle bzw. ein Unternehmen, welches unabhängige sachverständige Personen beschäftigt, die erforderlichen Anforderungen an Fachkompetenz und Unabhängigkeit, kann