Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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Dienstfahrzeuge sind Fahrzeuge, welche Eisenbahnunternehmen ausschliesslich im Eigengebrauch verwenden und nicht um Verkehrsdienstleistungen anzubieten.
Betriebsbewilligungen für normalspurige Fahrzeuge werden grundsätzlich - unter Vorbehalt der Einhaltung der jeweiligen technischen Netzzugangsbedingungen - für das gesamte normalspurige Netz erteilt, wenn sie nach den Bestimmungen für grenzüberschreitend interoperable Fahrzeuge (1a. Kapitel) gebaut werden.
Fahrzeuge, die nicht auf dem interoperablen Streckennetz eingesetz werden sowie Dienstfahrzeuge können statt nach den Bestimmungen für grenzüberschreitend interoperable Fahrzeuge auch nach den allgemeinen Bestimmungen von EBV / AB-EBV gebaut werden. Dies schliesst einen Bau nach den Bestimmungen der TSI mit oder ohne Verwendung von Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (benannten Stellen) nicht aus.
Art. 15a Abs. 4
In dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass das BAV in einem Migrationskonzept festlegen kann, bis wann bestimmte Anlagenteile oder Fahrzeuge TSI-konform umgerüstet sein müssen, falls ohne eine entsprechende Umrüstung der freie Verkehr TSI-konformer Fahrzeuge nicht möglich wäre. Die Bestimmung ergänzt Art. 38 Abs. 4 EBV, die im Bereich der Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen gilt.
Art. 15b
Es gelten in der Schweiz die TSI jeweils in der Fassung, welche in den Anhang der EBV aufgenommen wurde. Will ein Gesuchsteller eine neuere Fassung einer TSI anwenden, weil dies für eine Mehrländerzulassung erforderlich ist, so hat er hierzu die Möglichkeit auf der Basis von Artikel 5 Absatz 2 EBV.
Art. 15c
Grundsätzlich gehen die TSI den Bestimmungen der EBV vor. Abweichungen bestehen insoweit, als das BAV in Sonderfällen Abweichungen notifiziert hat oder wenn es gemäss Art. 15f projektspezifische Abweichungen bewilligt hat.
Art. 15d/e
In diesen Bestimmungen wird geregelt, wann eine Betriebsbewilligung erforderlich ist. Mit der Betriebsbewilligungspflicht ist aber noch nicht entschieden, in welchem Umfang das Vorhaben den TSI entsprechen muss.
Die Antwort in welchem Umfang ein Neubau, eine Erneuerungs- oder Änderungsmassnahmen den TSI entsprechen muss, ergibt sich vielmehr aus den Artikeln 15a - 15c und 15f.
Art. 15e
Aus Art. 23d EBG i.V.m. Art. 15e EBV ergibt sich, dass Erneuerungen und Änderungen eines
Teilsystems grundsätzlich keiner Betriebsbewilligung bedürfen. Eine Betriebsbewilligung ist nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Leistung des Teilsystems verbessert wird (sog.
Umrüstung), oder wenn die Änderung eine signifikante Änderung darstellt (vgl. Erläuterung zu Art. 1a).
Art. 15f
Abs. 2:
Hierdurch wird dauerhaft gewährleistet, dass anlässlich von Umbauten und Erneuerungen keine Massnahmen getroffen werden, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würden oder die Interoperabilität mit dem bestehenden System (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b und d der RL 2008/57/EG).
Abs. 4:
Absatz 4 ist durch Art. 23b Abs. 2 EBG abgedeckt, hat aber keine Entsprechung in der Interop-RL. Man hätte so eine Art dauerhafte Übergangsbestimmung, die bei fehlerhaften TSI oder Innovationen angewandt werden könnte. Die Konformität mit den TSI könnte natürlich nicht bescheinigt werden, aber wenigstens wäre das Fahrzeug auf nationaler Ebene bewilligungsfähig.