Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundeamt für Verkehr
Abteilung Infrastruktur
Stand: 04.09.2012
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmi-
gungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1)
1. Ausgangslage
Mit der Übernahme der Interoperabilitäts- und der Sicherheitsrichtlinie der EU im Eisenbahnbereich im Rahmen des 2. Teilschritts der Bahnreform 2 per 1. Juli 2013 werden neue Anforderungen an den Inhalt von Planvorlagen gestellt. Die heutige Auflistung in Artikel 3 VPVE muss deshalb den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Im Zuge der Neufassung von Artikel 3 VPVE wird auch die vom BAV gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 VPVE (Stand 01.08.2012) erlassene Richtlinie "Anforderungen an Planvorlagen" vom 1. März 2000 vollständig überarbeitet.
Die Verordnungsänderung im Zuge der Bahnreform 2.2 wird zum Anlass genommen, auch Artikel 6 VPVE betreffend Baubeginn neu zu fassen.
Die Anpassung von Artikel 3 VPVE ist auf die Änderung der Eisenbahnverordnung (EBV) abstimmt.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 In Artikel 3 Absatz 1 VPVE werden die ab 1. Juli 2013 einzureichenden Planunterlagen aufge-
führt. Die bisherige Auflistung der wichtigsten Unterlagen auf Verordnungsstufe hat sich bewährt und wird - angepasst an den künftigen Rechtszustand - weitergeführt. Dabei wird differenziert in Unterlagen, welche in jedem Plangenehmigungsverfahren (Absatz 1) einzureichen sind und solchen, welche zusätzlich auf teilweise interoperablen (Absatz 2) und voll interoperablen Strecken (Absatz 3) einzureichen sind.
Die materiellen und formellen Inhalte der einzelnen einzureichenden Unterlagen werden in der vollständig überarbeiteten Richtlinie des BAV zu Artikel 3 VPVE und Artikel 8 Eisenbahnverordnung "Anforderungen an Planvorlagen" geregelt. Der neu in den Titel dieser Richtlinie aufgenommene Verweis auf Artikel 8 Eisenbahnverordnung (EBV) ist insofern geboten, als in diese Richtlinie nunmehr auch Anforderungen an die Unterlagen für das Betriebsbewilligungsverfahren - so ein solches in der Plangenehmigung angeordnet worden ist - aufgenommen werden.
2.2 Artikel 3 Absatz 2 VPVE (Stand 01.08.2012) , wonach die Genehmigungsbehörde bei Bedarf
zusätzliche Unterlagen verlangen kann, wird durch die Einfügung der zwei unter Ziffer 2.1 erwähnten zusätzlichen Absätzen neu zu Absatz 5, während Absatz 3, worin die Kompetenz des Bundesamtes für Verkehr BAV begründet wird, Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen zu erlassen, aus den gleichen Gründen neu zu Absatz 6 von Artikel 3 VPVE wird.
2.3 Die Änderung wird zum Anlass genommen, Artikel 6 Absatz 3 VPVE neu zu fassen. Die For-
mulierung, wonach mit dem Bau erst gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigung begonnen werden darf, hat verschiedentlich zu Kritik geführt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 133 II 130 festgehalten, die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung sei zweifelhaft.