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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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Art. 47 Abs. 3

Für Steuerforderungen nach Artikel 24c Absatz 8 beginnt die Verjährung mit jeder Fälligkeit neu. Sie verjähren jedoch spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 1

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … den geänderten Artikel … an.

2

Nach diesem Zeitpunkt findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Art. 78f Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1

Als Gestehungskosten von Wertschriften aller Art, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, gelten die in diesem Zeitpunkt massgebenden Werte nach Artikel 14 Absatz 1.

2 Die Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie 25 Absatz 2 sind auch anwendbar auf Verluste, die vor dem Inkrafttreten der Anpassung des kantonalen Rechts an die Änderung vom ... entstanden sind und die nach dem bisherigen Recht noch hätten berücksichtigt werden können.

Art. 78g Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Artikel 24c Absätze 4, 5, 7 und 8 gilt für juristische Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … gemäss Artikel 28 Absätze 2 bis 4 besteuert wurden, sinngemäss.

5 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196510

Art. 4a

Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10 SR 642.21