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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt das übertragene steuerliche Eigenkapital als Gestehungskosten.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b, c, g und h Abs. 1bis, 2, 3, 4 und 5
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
b. Aufgehoben
c. Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art;
g. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen. Sie sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar; der Wegzug der steuerpflichtigen Person sowie die Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sind steuerlich der Veräusserung gleichgestellt;
h. Kapitalgewinne aus der Veräusserung übriger Wertschriften aller Art. Sie sind in vollem Umfang steuerbar; der Wegzug der steuerpflichtigen Person ist steuerlich der Veräusserung gleichgestellt.
1bisAufgehoben
2 Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar.
3 Wird bei einer Erbteilung eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht auf alle Erben aufgeteilt, so wird die Besteuerung des Kapitalgewinns auf Gesuch der die Beteiligung übernehmenden Erben bis zur Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen Gestehungskosten übernehmen.
4 Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital ist steuerfrei, soweit sie die Gestehungskosten nicht übersteigt.
5 Die Rückzahlung von in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind (Kapitaleinlagereserven), wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.
Art. 20a
Aufgehoben
Art. 24 Bst. k
Steuerfrei sind:
k. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g und h.
Art. 28 Abs. 3
Aufgehoben