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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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1 Endet die Steuerpflicht, so werden die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
3 Absatz 1 ist ferner anwendbar für die betreffenden Vermögenswerte beim Übergang zur Besteuerung nach Artikel 24b.
4 Stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Beginn der Steuerpflicht in der Steuerbilanz aufgedeckt werden, unterliegen nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven aus Beteiligungen nach Artikel 24a.
5 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1, das Ende der Besteuerung nach Artikel 24b sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
6 Am Ende der Besteuerung nach Artikel 24b wird über die stillen Reserven auf den betreffenden Vermögenswerten unter Einbezug der Ermässigung abgerechnet.
7 Der aufgedeckte, selbst geschaffene Mehrwert ist linear innert höchstens zehn Jahren abzuschreiben. Soweit Verluste des laufenden Geschäftsjahres aus diesen Abschreibungen stammen, können sie nicht nach Artikel 25 Absatz 2 vorgetragen werden.
8 Die Kantone können die Fälligkeit der Steuer aus Gewinnen nach Absatz 3 auf höchstens zehn Jahre verteilen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1ter und 1quater
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
1ter Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der betriebsnotwendigen Aktiven abgestuft sind. Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf Aktiven nach Artikel 24b Absätze 1 und 2 sowie auf dem Mehrwert nach Artikel 24c. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
1quater Der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen, erhöht um einen Zuschlag von 50 Basispunkten. Er beträgt aber mindestens 2 Prozent. Die Berechnung erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode.