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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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Art. 25 Abs. 2, 3 und 4
2
Verluste aus früheren Steuerperioden können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigt worden sind. Der Reingewinn vor Verrechnung der Verluste der Steuerperiode wird höchstens im Umfang von 80 Prozent mit noch nicht berücksichtigten Verlusten aus früheren Steuerperioden verrechnet.
3
Aufgehoben
4
Absatz 2 gilt auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
Art. 25a Verluste von Konzerngesellschaften
1
Konzernobergesellschaft ist die in der Schweiz steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine Konzerngesellschaft letztlich kontrolliert.
2
Konzerngesellschaften sind in- oder ausländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Kontrolle der Konzernobergesellschaft zusammengefasst sind.
3
Konzernobergesellschaften können vom steuerbaren Reingewinn Verluste von in- und ausländischen Konzerngesellschaften im Umfang ihrer Beteiligungsquote abziehen, soweit diese Verluste von der Konzerngesellschaft, deren Nachfolgegesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten und nicht mehr geltend gemacht werden können.
4
Verluste von ausländischen Konzerngesellschaften sind nach kantonalem Recht zu ermitteln.
Art. 28 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3, 4 und 5
Aufgehoben
Art. 28
Ausnahmen von der ordentlichen Steuerberechnung gemäss Artikel 27 sind nicht zulässig.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht:
b. Aufgehoben
3 Die Kantone können das Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Immaterialgüterrechte und Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, ermässigt in die Steuerbemessung einfliessen lassen.