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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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Art. 31 Verluste

1Verluste aus früheren Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind.

2

Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor Verrechnung der Verluste der Steuerperiode wird höchstens im Umfang von 80 Prozent mit noch nicht berücksichtigten Verlusten aus früheren Geschäftsjahren verrechnet.

Art. 32 Abziehbare Kosten

Art. 32a Kapitalverluste

1 Kapitalverluste aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen können im Umfang von 70 Prozent mit Kapitalgewinnen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g verrechnet werden.

2 Kapitalverluste aus der Veräusserung von übrigen Wertschriften aller Art können mit Kapitalgewinnen und Erträgen aus beweglichem Vermögen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 verrechnet werden.

3 Verbleiben aus der Verrechnung nach den Absätzen 1 und 2 in einer Steuerperiode Verluste, so bescheinigt die zuständige Steuerbehörde diese im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen.

4 Die steuerpflichtige Person kann die bescheinigten Verluste zeitlich unbeschränkt vortragen.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 58a Ergebnis aus Beteiligungen

1

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so wird das Ergebnis aus dieser Beteiligung nicht in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2

Das Ergebnis aus Beteiligungen berechnet sich aus dem Bruttoertrag dieser Beteiligungen, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, sowie der Erlöse aus Bezugsrechten, abzüglich der Kapitalverluste, Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen.

3

Kapitalgewinne aus Beteiligungen im Umlaufvermögen der Banken sind steuerbar.

4 Nicht als Kapitalertrag aus Beteiligungen gelten Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

Art. 59 Abs. 1 Bst. e, 1bis und 1ter