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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
1bis Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des Eigenkapitals nach Artikel 125 Absatz 3, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der betriebsnotwendigen Aktiven abgestuft sind. Artikel 52 gilt sinngemäss. Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf dem Mehrwert nach Artikel 61a. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
1ter Der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen, erhöht um einen Zuschlag von 50 Basispunkten. Er beträgt aber mindestens 2 Prozent. Die Berechnung erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c, 3 und 5
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werte übernommen werden:
c. Aufgehoben
3Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Kontrolle einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d bleibt vorbehalten.
5Gewinne und Verluste, die durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft entstehen, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, sind Bestandteil des Ergebnisses aus Beteiligungen nach Artikel 58a Absatz 2.
Art. 61a Aufdeckung stiller Reserven
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
3 Stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Beginn der Steuerpflicht in der Steuerbilanz aufgedeckt werden, unterliegen nicht der Ge-