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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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Art. 28 Abs. 1
1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
Art. 29 erster Satz
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. …
Art. 30 Abs. 1
1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).
Art. 34 Abs. 2
2 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
Art. 36
Aufgehoben
3 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer
Ingress
gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung6,
Art. 16 Abs. 3
Aufgehoben.
Art. 18b Abs. 1
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar.
Art. 19 Abs. 2
5 SR 642.11
6 SR 101