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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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steuern abgezogen werden. Kapitalverluste aus der Veräusserung von Wertschriften aller Art können wie folgt verrechnet werden:
a. Kapitalverluste aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen im Umfang von 70 Prozent mit Kapitalgewinnen aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte;
b. Kapitalverluste aus der Veräusserung von übrigen Wertschriften aller Art mit Kapitalgewinnen sowie mit Erträgen aus beweglichem Vermögen.
1ter Verbleiben aus der Verrechnung nach Buchstaben a und b in einer Steuerperiode Verluste, so bescheinigt die zuständige Steuerbehörde diese im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen. Die steuerpflichtige Person kann die bescheinigten Verluste zeitlich unbeschränkt vortragen.
Art. 10 Abs. 2, 3 und 4
2
Verluste aus früheren Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind.
3
Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor Verrechnung der Verluste der Steuerperiode wird höchstens im Umfang von 80 Prozent mit noch nicht berücksichtigten Verlusten aus früheren Geschäftsjahren verrechnet.
4
Absatz 2 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 24 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3bis , 3ter, 3sexies und 4bis
3
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
c. Aufgehoben
3bis
Aufgehoben
3quater Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Kontrolle einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt:
a. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d;
b. Aufgehoben
3sexiesGewinne und Verluste, die durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft entstehen, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, sind Bestandteil des Ergebnisses aus Beteiligungen nach Artikel 24a Absatz 2.
4bisAufgehoben