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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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Vermögensertrag, eingeschlossen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Wertschriften aller Art sowie die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Der Wegzug der steuerpflichtigen Person aus der Schweiz sowie die Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sind steuerlich der Veräusserung von Wertschriften aller Art gleichgestellt.

1bis Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen sowie Kapitalgewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar.

1quater Wird bei einer Erbteilung eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht auf alle Erben aufgeteilt, so wird die Besteuerung des Kapitalgewinns auf Gesuch der die Beteiligung übernehmenden Erben bis zur Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen Gestehungskosten übernehmen.

4 Steuerfrei sind nur:

a. Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, soweit sie die Gestehungskosten nicht übersteigt;

b. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleiben die Artikel 7 Absatz 1 und 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;

Art. 7a

Aufgehoben

Art. 7b Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind (Kapitaleinlagereserven), wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

Art. 8 Abs. 2quinquies

2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar.

Art. 8 Abs. 3bis

3bis Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b gilt das übertragene steuerliche Eigenkapital als Gestehungskosten.

Art. 9 Abs. 1bis und 1ter

1bis Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellen-