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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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Art. 24a Ergebnis aus Beteiligungen

1

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so wird das Ergebnis aus dieser Beteiligung nicht in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2

Das Ergebnis aus Beteiligungen berechnet sich aus dem Bruttoertrag dieser Beteiligungen, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, sowie der Erlöse aus Bezugsrechten, abzüglich der Kapitalverluste, Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen.

3

Kapitalgewinne aus Beteiligungen im Umlaufvermögen der Banken sind steuerbar.

4 Nicht als Kapitalertrag aus Beteiligungen gelten Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

Art. 24b Ergebnis aus Patenten

1 Sind juristische Personen Eigentümer oder Nutzniesser eines Patents und haben sie massgeblich zur Entwicklung der zugrunde liegenden Erfindung beigetragen, so wird das Ergebnis aus diesem Patent mit einer Ermässigung von höchstens 80 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Gewinns einbezogen.

2 Diese Ermässigung gilt auch für das Ergebnis aus:

a. einem ergänzenden Schutzzertifikat;

b. einer ausschliesslichen Lizenz an einem Patent;

c. dem Erstanmelderschutz nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte9.

2 Als massgeblicher Beitrag zur Entwicklung gilt insbesondere die Schaffung oder Weiterentwicklung der Erfindung oder eines Produkts, das auf dieser Erfindung beruht. Bei Konzerngesellschaften gilt auch die Kontrolle über die Entwicklung als massgeblicher Beitrag, im Falle von Nutzniessung oder einer ausschliesslichen Lizenz auch die Zugehörigkeit zum Konzern, der den massgeblichen Beitrag leistet.

3 Das Ergebnis aus dem Patent entspricht dem gesamten Ergebnis der juristischen Person abzüglich:

a. des Ergebnisses aus Finanzierungstätigkeiten;

b. des Ergebnisses aus Produktion, Handel und Dienstleistungen, soweit dieses nicht aus einem qualifizierenden Patent stammt;

c. eines anteilsmässigen Betrags für Routinefunktionen und Markenentgelte.

4 Sobald ein Patent erteilt wurde, wird auf Antrag hin eine Revision der ursprünglichen Veranlagungen im Verfahren von Artikel 51 für die Steuerperioden vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents vorgenommen.

Art. 24c Aufdeckung stiller Reserven

9 SR 812.21