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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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Dritter Teil Zweiter Titel 2. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 69 und 70)
Aufgehoben
Art. 196 Abs. 1
1 Die Kantone liefern 79,5 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.
Art. 205b
Aufgehoben
Art. 205c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Artikel 31 ist auch anwendbar auf Verluste, die in den sieben Steuerperioden vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... entstanden sind und noch nicht verrechnet werden konnten.
2 Als Gestehungskosten von Wertschriften aller Art, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, gelten die in diesem Zeitpunkt massgebenden Werte nach Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Art. 207c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1 Artikel 67 ist auch anwendbar auf Verluste, die in den sieben Steuerperioden vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... entstanden sind und noch nicht verrechnet werden konnten.
Gliederungstitel vor Art. 208
3. Kapitel: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
Art. 208 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Kantone liefern dem Bund im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom … 82 Prozent, im ersten Folgejahr 81 Prozent und im zweiten Folgejahr 80 Prozent der bei ihnen eingegangenen Beträge nach Artikel 196 Absatz 1 ab.
4 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 1, 1bis, 1quater, 4 Bst. a und b
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus