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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten
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b. Anpassungen beim Ressourcenausgleich, die aufgrund der Anwendung des Unternehmenssteuerreformgesetzes III vom … notwendig sein können.
3In Abweichung von Artikel 5 Absatz 2 passt der Bundesrat für das fünfte, sechste und siebte Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich der Entwicklung des nominellen Bruttoinlandproduktes an.
4 Vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich die nach Artikel 6 Absatz 3 angestrebte Mindestausstattung nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten. Zu diesem Zweck leistet der Bund den betroffenen Kantonen vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken.
5In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge für den geografisch-topografischen und für den sozio-demografischen Lastenausgleich für den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18).
6In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 passt der Bundesrat die Mittel für den Zeitraum vom dritten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung der Teuerung an.
7 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 legt der Bundesrat der Bundesversammlung im sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung einen Wirksamkeitsbericht vor, der den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung umfasst.
2 Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Erster Abschnitt (Art. 5-12)
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Bst. j
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
j. der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach Artikel 61 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft.