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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 15 Seiten

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winnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven aus Beteiligungen nach Artikel 58a.

4 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

5 Der aufgedeckte, selbst geschaffene Mehrwert ist linear innert höchstens zehn Jahren abzuschreiben. Soweit Verluste des laufenden Geschäftsjahres aus diesen Abschreibungen stammen, können sie nicht nach Artikel 67 Absatz 1 vorgetragen werden.

Art. 62 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 67 Verluste

1

Verluste aus früheren Steuerperioden können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigt worden sind.

2

Der Reingewinn vor Verrechnung der Verluste der Steuerperiode wird höchstens im Umfang von 80 Prozent mit noch nicht berücksichtigten Verlusten aus früheren Steuerperioden verrechnet.

Art. 67a Verluste von Konzerngesellschaften

1

Konzernobergesellschaft ist die in der Schweiz steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine Konzerngesellschaft letztlich kontrolliert.

2

Konzerngesellschaften sind in- oder ausländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Kontrolle der Konzernobergesellschaft zusammengefasst sind.

3

Konzernobergesellschaften können vom steuerbaren Reingewinn Verluste von in- und ausländischen Konzerngesellschaften im Umfang ihrer Beteiligungsquote abziehen, soweit diese Verluste von der Konzerngesellschaft, deren Nachfolgegesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten und nicht mehr geltend gemacht werden können.

4

Verluste von ausländischen Konzerngesellschaften sind nach diesem Gesetz zu ermitteln.