Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 26 Seiten
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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung des WBF zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Ausbildung mit entsprechender Weiterbildung, sondern auch durch andere Nachdiplomausbildungen (Anästhesie-, Intensiv-, Notfallpflege und Berufsausbildnerinnen, usw.) erworben werden.
Kalaidos FHG verlangt eine weitere Ziffer: "ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 400 Lektionen oder mindestens 20 ECTS und 5 Jahre Berufserfahrung."
BGS fordert als neue Ziffer: "Ein schweizerisch anerkannter Abschluss im Bereich Anästhesie, Intensiv, Notfall (AIN)"
BGS fordert als neue Ziffer: "Der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Validierungsverfahrens bzw. einer Prüfung sur Dossier"
BGS fordert als neue Ziffer: "eine fünfjährige qualifizierte Berufserfahrung"
BGS fordert als neue Ziffer: an diesem Ort weitere, genau zu definierende Nachdiplomstudienlehrgänge/Zusatzausbildungen mit bis zu (genau zu definierenden) Lernstunden für diplomierte Pflegefachpersonen, die keinen der angeführten Weiterbildungen/Zusatzausbildungen vorweisen können.
Der Schweizerische Fachverband Mütter- und Väterberatung beantragt die Ergänzung um einen weiteren Punkt: "8 Dipl. Gesundheitsschwester Bereich Mütterberatung / Nachdiplomstudium (NDS) Mütter- und Väterberatung". Die frühere Ausbildung zur Gesundheitsschwester im Bereich Mütterberatung und das aktuelle NDS Mütter- und Väterberatung entsprächen in Umfang und Qualität den Höheren Fachdiplomen in Spitex-Pflege des WE'G (jetzt Careum Weiterbildung) und den höheren Fachdiplomen in Gemeindepsychiatrischer Pflege des WE'G (jetzt Careum Weiterbildung) und seien deshalb im Sinne der Gleichbehandlung in die Liste der berechtigten Zusatzausbildungen aufzunehmen.
SVPL beantragt den Zusatz: " 3. eine Ausbildung als „specialista clinica livello II” della Scuola Specializzata per le Formazioni Sanitarie (SSFoSa) Stabio".
Art. 1 Abs. 4
Kantone
Die GDK verlangt einen neuen Bst. c: "oder eine andere gleichwertige Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit (die 400 Lektionen oder 20 ECTS-Kreditpunkten entspricht)."
Art. 3 Abs. 2
Interessierte Kreise
KFH und FKG KFH fordern im Hinblick auf bestehende Unterschiede zwischen der Pflegeausbildung in der Deutschschweiz und jener der Romandie eine Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 (neu als Bst. a):
"Neuer Buchstabe b
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1bis, welche nicht über eine unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d aufgeführte Zusatzausbildung verfügen, muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 400 Lektionen oder 20 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.
Neuer Buchstabe c
Für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Diplom an in Hochschulen umgewandelten Höheren Fachschulen erworben haben, muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS Kreditpunkte umfassen."
swissANP fordert einen neuen Abs. 3: "Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Nr. 3, muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 400 Lektionen oder 20 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS) umfassen."