Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 26 Seiten

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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung des WBF zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

BGS stellt zusätzlich die Bedingung:

− Beim NTE für Personen, die seit 2000 eine neurechtliche HF-Ausbildung absolvierten, werde eine

attraktive Passerelle vom HF-Diplom zum Bachelor im Umfang von 30 ECTS erwartet.

BGS fordert, dass die Einschränkung des NTE-Zugangs auf HöFa II oder HöFa I (mit zusätzlichen 10 ECTS-Credits einer Hochschule) zugunsten oder in Ergänzung zu einem Validierungsverfahren fallengelassen wird. BGS fordert, dass eine mehrjährige Weiterbildung (z.B. AIN) und/oder ein Abschluss im Bereich Gerontologie oder Public Health angerechnet werden. Mindestens den Absolventen von formal und schweizweit geregelten und ausgewiesenen Bildungsgängen sei - zusammen mit einer angemessenen und qualifizieren Berufserfahrung ein erleichterter Zugang zum NTE zu gewähren. Bis vor wenigen Jahren sei es in der Schweiz gar nicht möglich gewesen, im Pflegebereich eine Hochschulqualifikation zu erreichen. BGS fordert die Anrechnung eines HF-Abschlusses mit 150 ECTS an ein einschlägiges Bachelorstudium. Der BGS vertritt die Ansicht, dass der Bachelor in Pflege sowohl über den beruflichen wie auch über den schulischen Weg gleich lang dauern muss. Die Berufsausbildung mit Berufsmaturität sei dem schulischen Weg über die Fachmatura oder das Gymnasium mit Praxisjahr gleichgestellt. Damit würden die Berufsbildung und der Bereich Tertiär B gestärkt. Die Anrechnung sei innert nützlicher Frist zu regeln, damit kein Wildwuchs entstehe.

BGS und swissANP merken an, bei den anderen Gesundheitsberufen würden Weiterbildungen für den NTE zugelassen, die für die Pflege im Entwurf nicht oder nur mit zusätzlichen ECTS vorgesehen seien (z.B. Anästhesie-, Intensivpflege, Gerontologie, Berufsbildner). BGS und swissANP merken an, dass für Inhaberinnen des Titels HöFa II der Erwerb des Mastertitels geregelt werden müsste, da diese als hochqualifizierte Expertinnen beschäftigt würden.

Careum Weiterbildung empfiehlt, auf einen nachträglichen Titelerwerb in der Pflege zu verzichten und schlägt vor, bis 2020 die Zulassungen zu weiterführenden Aus- und Weiterbildungen für Inhaberinnen altrechtlicher Abschlüsse grosszügig zu handhaben und attraktive Anschlüsse und Übergänge zu gestalten. Careum Weiterbildung merkt an, die Titel der ehemaligen Diplome des SRK in der Pflege seien bereits in die neue Systematik überführt (Berechtigung zur Titelführung "Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF"). Für Inhaber von altrechtlichen Weiterbildungsabschlüssen (HöFa I, HöFa II etc.) könnten Übergangsbestimmungen für die Aufnahme in Aus- und Weiterbildungsstudiengänge der Fachhochschulen festgelegt werden. Bei einer solchen Formulierung müssten alle altrechtlichen Abschlüsse erfasst werden; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise das Höhere Fachdiplom Mütter- und Väterberatung des WE'G nicht genannt werde unter den der HöFa I äquivalenten Weiterbildungen. Unklar sei auch, ob die HöFa I des WE'G oder von Careum Weiterbildung auch die Nachdiplomkurse (NDK) umfassten.

Centre Patronal unterstützt den Entwurf vollumfänglich.

Curaviva begrüsst den nachträglichen Titelerwerb für die Pflege. Curaviva fordert die Anrechnung von praktischer Berufserfahrung "Un bilan de compétences fait toujours une place à diverses formes d’acquisitions de celles-ci. Le parcours professionnel d’une infirmière est aussi une somme de nouvelles compétences acquises au travers des différents lieux de sa pratique et des fonctions variées assumées, ce qui complète les acquis de formation." Curaviva merkt an, die Aus- und Weiterbildungen seien in der Romandie und der Deutschschweiz nicht alle vergleichbar. Vertiefende Weiterbildungen in Pflege, wie etwa die "clinicienne en gérontologie" oder die "infirmière en santé publique" seien in den Entwurf aufzunehmen, soweit sie 400 Lektionen oder 20 ECTS-Punkten entsprächen. Curaviva findet die Forderung nach einer Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden bzw. 10 ECTS für "clinicienne niveau I" exzessiv und weist darauf hin, dass sich die in den der Ausbildung zur "clinicienne niveau II" vermittelten Kompetenzen weit über das Bachelorniveau hinausgingen. Curaviva ist der Ansicht, dass die Berufspraxis mit in die Betrachtung einbezogen werden sollte.

ELS lehnt die Vorlage in der jetzigen Form ab. Die Vorlage "vergesse" die in der Romandie angebotenen Ausbildungen PRIGG und PRISC und bilde auch sonst die Realitäten in der Romandie nicht ab, wo die entsprechenden Schulen zu FH und nicht zu HF umgewandelt worden seien. Die vorgesehene Regelung baue ideologische Barrieren für die interprofessionelle Zusammenarbeit auf.