Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 26 Seiten

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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung des WBF zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Süssbach AG kritisiert den Entwurf als zu restriktiv. Er blockiere Karrierewege und diskriminiere die Pflege gegenüber anderen Gesundheitsberufen.

VFP befürwortet eine eine qualitativ hochstehende Ausbildung zum Bachelor der Pflege, in der das Grundwissen der Pflegewissenschaft vermittelt wird. Deshalb begrüsst der VFP die im Vorentwurf aufgeführten Anforderungen. Sie sichern nach Ansicht des VFP den Bedarf nach einem Mehr an Kenntnissen bezüglich Projekten und Forschung sowie zum Transfer der Resultate und Erkenntnisse aus der Forschung in die Praxis für altrechtliche Diplomabgängerinnen und Diplomabgänger, die den Bachelortitel anstreben.

Einem Aufruf des SBK zufolge gingen 1145 Stellungnahmen von Privatpersonen (SBK-Mitgliedern) ein, die den Entwurf als diskriminierend und zu restriktiv beurteilen.

Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 3

Kantone

Die GDK fordert einen neuen Bst. e: "Analog zu den anderen Gesundheitsberufen FH und den anderen Fachbereichen gelten für Inhaberinnen und Inhaber der Diplome nach Absatz 3 Buchstabe a

bis

Ziffer 1 folgende Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb eines Fachhochschultitels: Nachweis einer Berufspraxis im Gesundheitsbereich von mindestens fünf Jahren bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 80% sowie erfolgter Besuch eines Nachdiplomkurses im Fachbereich Gesundheit auf Hochschulstufe, der mindestens 200 Lektionen oder 20 ECTS-Kreditpunkte umfasst, oder einer anderen gleichwertigen Weiterbildung."

VD vermisst zahlreiche, teilweise konsekutive Nachdiplomausbildungen, die über 900 Lernstunden umfassen. Beispiele sind PRIGG en géronto-gériatrie, PRISC en santé communautaire, die vom SRK anerkannt waren. Ebenfalls fehlen die zweijährigen Ausbildungen in Intensivpflege, Anästhesie, Notfallpflege usw. In der Romandie existieren gemäss VD eine grosse Zahl von Diplomen und Titeln, deren Ausbildungsdauer diejenige der spécialistes cliniques WE'G und ESEI überstiegen. Analog zu den Regelungen betreffend NTE in anderen Gesundheitsberufen sollen zudem auch Weiterbildungen im Bereich Bildung sowie Management berücksichtigt werden können.

VD schlägt 4 verschiedene Figuren vor, die es in der Verordnung zu berücksichtigen gelte:

1. Pflegende mit einem SRK-Diplom deren Schule in eine FH umgewandelt wurde mit einer Weiterbildung von 200 Stunden bzw. 10 ECTS sowie 2 Jahren Berufspraxis im Bereich Gesundheit oder verwandten Gebieten.

2. Pflegende mit einem SRK-Diplom einer Schule, die nicht in eine FH umgewandelt wurde mit einem Diplom "infirmier clinicien-ne" niveau I, einem Nachdiplomkurs FH im Bereich Gesundheit oder verwandten Gebieten oder eine andere Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden bzw. 10 ECTS sowie 2 Jahren Berufspraxis im Bereich Gesundheit oder verwandten Gebieten.

3. Pflegende mit einem SRK-Diplom einer Schule, die nicht in eine FH umgewandelt wurde mit Diplom "infirmier clinicien-ne" niveau II oder "spécialiste clinique" sowie 2 Jahren Berufspraxis im Bereich Gesundheit oder verwandten Gebieten.

4. Pflegende mit einem SRK-Diplom einer Schule, die nicht in eine FH umgewandelt wurde mit Nachdiplomkurs einer FH oder einer anderen Weiterbildung im Umfang von 400 Stunden bzw. 20 ECTS sowie 2 Jahren Berufspraxis im Bereich Gesundheit oder verwandten Gebieten.

Interessierte Kreise

CURAVIVA fragt sich, was mit "infirmière/ infirmier" genau gemeint ist. Es dürfe sich dabei nicht um DN 1 handeln.