Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 26 Seiten
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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung des WBF zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Art. 1 Abs. 3 Bst. d
Kantone
Die GDK verlangt eine weitere Ziffer: "oder eine andere gleichwertige Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit".
AI und AR verlangen die Anerkennung von weiteren Zusatzausbildungen: Intensivpflege, Anästhesiepflege, Notfallpflege, Onkologie, Dialyse. Inhaber/innen dieser Nachdiplomausbildungen hätten im Rahmen der Ausbildungen und der mehrjährigen beruflichen Praxis Kompetenzen erworben, die sie zur Übernahme der fachlichen Führung in ihrem Berufsfeld befähigten. Sie verfügten auch über Kompetenzen, an Projekten und Forschungen im Bereich der Pflege mitzuwirken und zum Transfer der Resultate und Erkenntnisse aus der Forschung in die Lehre und die Praxis beizutragen. Ihre beruflichen und wissenschaftlichen Kompetenzen seien in jeder Hinsicht mit denjenigen vergleichbar, die mit einem Bachelordiplom bescheinigt werden.
GE schlägt für art. 1, al. 3, let. d (en remplacement de l'article 1, alinéa 3, let. d, et alinéa 4 de l‘avant-
bis
projet) vor: "d. Pour les titulaires d‘un diplôme au sens de l‘art. 1, al. 3, let. a, ch. 1 , le cours postgrade de niveau haute école doit comprendre au minimum 400 leçons ou 20 crédits ECTS dans le domaine d'études de la santé."
GR verlangt die Ergänzung von Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1bis und Bst. d sowie Abs. 4:
− lit. d, Ziff. 8: Ein schweizerisch anerkannter Abschluss im Bereich Anästhesie, Intensiv, Notfall (AIN)
− lit. d, Ziff. 9: Der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Validierungsverfahrens bzw. einer Prüfung sur Dossier
− lit. d, Ziff. 10: eine fünfjährige qualifizierte Berufserfahrung
− lit. d, Ziff. 11: einen (allerdings auch an diesem Ort genauer zu definierenden) Nachdiplomstudiengang mit bis zu (genau zu definierenden) Lernstunden für diplomierte Pflegefachpersonen, die keine der angeführten Weiterbildungen / Zusatzausbildungen vorweisen können.
LU beantragt, Artikel 1 Abs. 3 Bst. d. zumindest auf weitere als gleichwertig anerkannte Ausbildungen auszuweiten (z.B. Ausbildung in AIN, Gerontologie, Public Health) und mit einer Bestimmung zur Anerkennung über ein Validierungsverfahren bzw. einer Anerkennung “sur Dossier“ zu ergänzen.
SO fordert die Erweiterung von Art. 1 Abs. 3 Bst. d um folgende Ziffern:
− ein schweizerisch anerkannter Abschluss im Bereich Anästhesie, Intensiv, Notfall (AIN);
− ein erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Validierungsverfahrens bzw. einer
− Prüfung sur Dossier;
− eine fünfjährige qualifizierte Berufserfahrung.
SZ wünscht, dass für den Erwerb des Abschlusses gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. d die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht wird.
TG verlangt folgende Ergänzung (unterstrichen): "für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Buchstabe a Ziffer 1bis: eine der folgenden Zusatzausbildungen, wobei bei den nachfolgenden Ziffern 3 bis 7 zusätzlich ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 200 Lektionen oder mindestens 10 ECTS vorausgesetzt wird."
Interessierte Kreise
FMH merkt an, neben den im Entwurf in Art. 1 Abs. 3 Bst. d genannten Weiterbildungen existierten noch weitere, welchen den Inhaberinnen von vom SRK anerkannten Diplomen dieselben Kompetenzen verliehen haben, wie sie heute durch den Bachelorabschluss erlangt werden können. Diese Kompetenzen können nach Ansicht der FMH nicht nur durch eine HöFa II oder HöFa I