Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 26 Seiten
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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung des WBF zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1bis
Kantone
TG verlangt folgende Ergänzung (unterstrichen): "eines der folgenden vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplome, sofern das Diplom ergänzt ist mit einer der Zusatzausbildungen nach Buchstabe d und zudem eine anerkannte Berufserfahrung von 5 Jahren nachgewiesen werden kann:"
ZH wünscht eine Ergänzung, zu "Pflegefachfrau/Pflegefachmann". Es sei zu klären, auf welchen altrechtlichen Abschluss diese Bezeichnung Bezug nimmt. ZH geht davon aus, dass es sich um den Abschluss in Pflege Diplomniveau 1 (DN 1) handelt, der auch für die Weiterbildung einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK anerkannten «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe 1» (HöFa 1) zugelassen war.
ZH weist darauf hin, dass die beiden getrennt aufgeführten Bezeichnungen zusammen den Abschluss «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS) bildeten.
Die GDK verlangt eine Klarstellung, dass die Regelung für alle Diplome gelte, die gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 zum Führen des Titels diplomierte Pflegefachfrau HF/diplomierter Pflegefachmann HF berechtigen.
Interessierte Kreise
Curaviva und H+ verlangen eine Klärung, welcher altrechtliche Abschluss unter Pflegefachfrau/Pflegefachmann bezeichnet sei. Sollte es sich um das altrechtliche DN I Diplom handeln, sei der Abschluss zu streichen. Grund dafür sei, dass Personen mit einem altrechtlichen DN I Abschluss nicht zu den Weiterbildungen HöFa I und HöFa II zugelassen wurden und deshalb die Voraussetzungen in Artikel 1 Abs. 3 Bst d nicht erfüllten.
SBK Bern verlangt eine Klärung, welche Berufsabschlüsse unter Pflegefachfrau/Pflegefachmann sowie Kinderkrankenpflege zu subsummieren seien.
Spitex Verband Schweiz verlangt, dass die Bezeichnung Pflegefachfrau/Fachmann genauer formuliert wird. Wesentlich sei, dass Personen mit dem altrechtlichen DN I Diplom nicht darin eingeschlossen werden dürfen, da diese Abschlüsse keinen Zugang zu den Weiterbildungen HöFa I und HöFa II hatten und somit die Voraussetzungen in Artikel 1 Abs. 3 Bst. nicht erfüllt seien.
swissANP fordert:
− dipl. Pflegefachfrau/dipl. Pflegefachmann DN II
− Krankenschwester/-pfleger in allgemeiner Krankenpflege
− Krankenschwester/-pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
− Krankenschwester/-pfleger in integrierter Krankenpflege
SRK verlangt eine Klarstellung, dass die Regelung für alle Diplome gelte, die gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) zum Führen des Titels diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF berechtigen.
Art. 1 Abs. 3 Bst. c
Kantone
LU beantragt die Streichung der zusätzlichen Anforderung eines Nachdiplomkurses im Umfang von