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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energie
f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.
6.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1194/201222. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
6.3 Wer Lampen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss Ziffer 6.2
an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
7.1 Lampen und Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in
Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
7.2 Lampen und Geräte, die die ab dem 1. September 2016 neu geltenden Anforderungen der Stufe 3 gemäss Ziffer 2 nicht
erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.
22 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.