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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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Verordnung 730.01
6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Aus-
stellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr ge-
bracht und längstens bis am 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
7.2 Geräte, die die ab dem 1. September 2017 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis
zum 31. August 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.