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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten

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730.01 Energie

Anhang 2.20 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler.

1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 1.3 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 1, 2.1 und

2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201047 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Dezember 2016 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 2.3 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und Anhang II der

Verordnung (EU) Nr. 1016/201048 und der europäischen Norm EN 5024249 gemessen.

3.2 Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten;

c. die Gebrauchsanleitung;

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 5024250, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201051 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201052;

e. die Energieeffizienzklasse gemäss Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010;

f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

47 Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. Nov. 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspüler, Fassung gemäss ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

48 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

49 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

50 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

51 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

52 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.