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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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Verordnung 730.01
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und
der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201053 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungs-
exemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
7.2 Geräte, die die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden Vorschrif-
ten vornehmen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
53 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.