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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen
Ziff. 1
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:
a. komplexe Set-Top-Boxen gemäss Ziffer 2 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9)
der Europäischen Kommission vom 1. Juli 201312.
b. einfache Set-Top-Boxen gemäss den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/200913.
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Code of Conduct on
Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der europäischen Kommission vom 1. Juli 201314 erfüllen. Die Zeiten für die Bestimmung des 24-Stunden-Zyklus (Headed) sind dabei in Abweichung von Ziffer 8.2 des Code of Conduct wie folgt zu definieren::
a. TOn = 4.5 h;
b. TStandby = 3 x Verzögerungszeit automatic powerdown (APD);
c. TAPD = 24h – TOn – TStandby.
2.2 Für Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss Ziffer 8 des Code of Conduct nach Ziffer
2.1 wesentliche zusätzliche Funktionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Energieverbrauch bewilligen.
2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I, Ziffern
2, 3, 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200915 erfüllen.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
7.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden
Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden
7.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen
längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
12 Der Code of Conduct kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.
13 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, Fassung gemäss ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.
14 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe a.
15 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe b.