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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten

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730.01 Energie

Anhang 2.18 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene

elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch nichtelektrische Energiequellen verwenden;

b. Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den Schallleistungspegel und die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 206/201236 erfüllen:

a. Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziff. 2 Buchstabe b Tabelle 5 und Buchstabe c;

b. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziff. 2 Buchstabe a Tabelle 3 und Buchstabe d.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482537 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten;

c. die Gebrauchsanleitung;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für die Komfortventilatoren gemäss Anhang I Ziffer 3 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 206/201238;

e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482539 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201140;

f. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

36 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 206/2011 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7.

37 Der Text der EN-Normen kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.

38 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

39 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

40 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss Abl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.