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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 2.19 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Ventilatoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen
0.125 und 500 kW.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/201142.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen I Ziffer 2 Tabelle 2 und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201143 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 327/201144 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und – Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201145;
e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr.
327/201146 auszuführen.
6.2 Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss
Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.
42 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8.
43 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
44 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
45 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
46 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.