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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energie
c. Erklärung, dass die Wärmepumpe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Leistungskennzahlen und die maximale Vorlauftemperatur bei den Messpunkten nach den Ziffern 2.2 und 2.3;
b. die Leistungskennzahl bei A-7/W35 für Luft/Wasser-Wärmepumpen;
c. die maximale Leistung bei Norm-Nennbedingung;
d. die Kältemittelbezeichnung und –menge;
e. die Einsatzgrenzen;
f. den Anlaufstrom;
g. die nötige elektrische Absicherung ohne und mit allfälligem elektrischen Einsatz;
h. den Schallleistungspegel nach der europäischen Norm EN 1210228;
i. die Durchflussmengen (Volumenstrom nach der europäischen Norm EN 1451129 sowie minimale und maximale Durchflussmengen);
j. das Gesamtgewicht;
k. das Massblatt einschliesslich Mindestabstände und Platzbedarf für Revision;
l. die Einbauvorschriften und die Montagehinweise;
m. allgemeine Hinweise zum Gerät, zur Sicherheit und zum sachgemässen Betrieb;
n. eine Gebrauchsanweisung und eine Bedienungsanleitung;
o. Hinweise zu Wartung und Unterhalt;
p. die Massnahmen bei Störung.
6. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt muss dafür sorgen, dass an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) folgende Angaben ersichtlich sind:
a. Hersteller oder Vertriebsfirma;
b. Typenbezeichnung;
c. Leistungszahlen (COP) bei Normpunkten gemäss Ziffer 2.2 und 2.3
d. Kältemittelbezeichnung und Füllmenge;
e. Schallleistungspegel nach der europäischen Norm EN 1210230
Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
28 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.2.
29 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.2.
30 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.2.