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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Übergangsregelung» ersetzt durch «Übergangsbestimmung».
Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5
1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.22 festgelegt.
2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.22 in Verkehr bringt oder abgibt, muss:
5 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den Anhängen 2.1–2.22 gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.
Art. 11 Abs. 1
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.10 angeben.
Art. 28 Bst. b und h
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.10 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);
h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1–3.10 führen können (Art. 11).
II
1 Die Anhänge 2.5, 2.7, 2.8, 2.9,2.10 und 2.13 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.15–2.22, 3.9 und 3.10 gemäss Beilage.
3 Die Anhänge 3.4 und 3.8 werden aufgehoben.
III
Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst c Ziff. 5
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
c. die folgenden übrigen Produkte:
5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen 2.1, 2.2, 2.5–2.7, 2.9, 2.10, 2.16 und 3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 nicht einhalten:
– Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher
– netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen
– netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner
– netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten
– netzbetriebene Elektrobacköfen
– netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen
– netzbetriebene Elektromotoren
AS 1999 207