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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 611214 und dem Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20125 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

Ziff. 3

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 611216 gemessen. Die gemessenen Werte dürfen höchstens 10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

Ziff. 8

Bisherige Ziffer 9

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1.

6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.