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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 2.17 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Wasserpumpen
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Wasserpumpen.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/201231.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen II Ziffer. 1 Buchstabe b und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201232 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere damit zusammenhängende Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/201233 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und – Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201234;
e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang II, Ziffer 3 der Verordnung (EU)
Nr. 547/201235 auszuführen.
6.2. Wer Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an
den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.
31 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28.
32 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
33 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
34 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
35 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.