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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten

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730.01 Energie

Anhang 2.21 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger einschliesslich Hybridstaubsauger.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;

b. Bohnermaschinen;

c. Staubsauger für den Aussenbereich.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1.1 der

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen54.

2.2 Ab dem 1. September 2017 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 1.2 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/201355 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Geräts;

c. Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201356;

d. die Gebrauchsanleitung;

e. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 666/201357.

f. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhän-

gen I–IV und VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201358 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

54 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 28.

55 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

56 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

57 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

58 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3.Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1.