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Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 2.22 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von Computern und Computerservern
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 617/201359.
2 Anforderungen für das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Kapitel 1.1, 1.3,
2–7 der Verordnung (EU) Nr. 617/201360 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
1.2 Ab dem 1. Januar 2016 ist zusätzlich Anhang II Ziffer 1.2 und 1.4 zu erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/201361 gemessen und berechnet.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. Beschreibung des Geräts;
c. Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten;
d. die Gebrauchsanleitung;
e. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/201362;
f. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
6.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben wer-
den.
6.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2016 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2016 abgegeben werden.
59 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.
60 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
61 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
62 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.