Vorlage

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Verordnung 730.01

Anhang 2.15 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED- Lampen und dazugehörigen Geräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische:

a. Lampen mit gebündeltem Licht;

b. LED-Lampen;

c. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen energiebetriebenen Produkten fest eingebaut sind. 1.3 Ausgenommen sind:

a. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

b. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201219.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III der

Verordnung (EU) Nr. 1194/201220 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. September 2014 gelten die Vorschriften der Stufen 1 und 2, ab dem 1. September 2016 gelten zusätzlich die

Vorschriften der Stufe 3.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen und Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 6256021 und der weiteren für die einzelnen Lampen und Geräte massgebenden EU-Normen gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe, respektive des Gerätes;

c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe oder das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. eine allgemeine Beschreibung;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

19 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010, ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20.

20 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

21 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch