Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung

Vermögenswerte zu liquidieren hat. Gehen nach der Publikation keine Meldungen ein, muss die Liquidation spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist erfolgen (Bst. a). Gehen Meldungen ein und ergibt deren Prüfung durch die Bank oder durch das zuständige angerufene Gericht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind, hat die Bank die nachrichtenlosen Vermögenswerte spätestens zwei Jahre nach ihrer Feststellung oder nach Rechtskraft des Gerichtsurteils zu liquidieren (Bst. b). Die Frist schafft Rechtssicherheit sowohl für die Banken als auch für berechtigte Personen.

Absatz 2

Insbesondere im Hinblick auf die Leerung von Schrankfächern wird für Vermögenswerte, die keinen Marktwert aufweisen (z.B. private Korrespondenz ohne kulturellen Wert), eine effiziente und kostensparende Liquidationsweise vorgesehen. In diesen Fällen hat der Bund zu entscheiden, ob er solche Vermögenswerte beispielsweise archivieren will oder nicht. Lehnt der Bund die ihm angebotenen Vermögenswerte ab, ist die Bank berechtigt, sie zu vernichten.

Absatz 3

Auch das Liquidationsverfahren soll durch eine von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung der Banken konkretisiert werden können. Insbesondere wird es den Banken überlassen, die Einzelheiten im Umgang mit schwer bewertbaren Vermögenswerten zu regeln.

Artikel 55: Protokoll über den Liquidationsbeschluss Absatz 1

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 54 erfüllt, kann die Bank zur Liquidation der nachrichtenlos gebliebenen Vermögenswerte schreiten. Sie protokolliert den Entscheid und dessen Begründung.

Absatz 2

Das Protokoll beinhaltet einerseits die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 53, welche zur Liquidation der Vermögenswerte führen (Bst. a). Anderseits hat die Bank die zu liquidierenden Vermögenswerte im Einzelnen aufzuführen (Bst. b) sowie die Art und Weise der für die einzelnen Werte vorgesehenen Liquidationsverfahren (Bst. c). So sind z. B. in Schrankfächern aufbewahrte Familienschmuckstücke möglicherweise noch verwertbar und Wertschriften an der Börse verkäuflich. Die Bank begründet die gewählte Liquidationsweise oder begründet, weshalb sie einen Vermögenswert vernichtet.

Artikel 56: Protokoll über die Liquidation Absatz 1

Die Bank hat jede liquidationsweise Verwertung eines nachrichtenlosen Vermögenswerts schriftlich festzuhalten.

Absatz 2

In einer nicht abschliessenden Aufzählung wird der massgebliche Inhalt des Liquidationsprotokolls angegeben.

Für jeden Wert werden die Art und Weise der Liquidation und der Liquidationserlös angegeben. Muss ein Vermögenswert in einem anderen Verfahren liquidiert werden, als im Protokoll über den Liquidationsbeschluss vorgesehen (z.B. vernichtet anstatt wie vorgesehen verkauft werden), ist dies zu begründen. Da die Liquidationskosten mit dem Erlös verrechnet werden können, sind sie genau anzugeben.