Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
tätsverordnung (LiqV)11 sowie in der Börsenverordnung (BEHV)12 sind die Querverweise auf die Bankenverordnung entsprechend der neuen Strukturierung und Artikelnummerierung zu korrigieren. Zudem sind die LiqV und ERV auch an die Revision der Rechnungslegungsvorschriften anzupassen.
Gleichzeitig soll sodann auch eine umfassendere Anpassung der ERV erfolgen, die unter nachfolgender Ziffer 2.9. ausführlich erläutert wird.
Artikel 68: Übergangsbestimmung
Im neuen Artikel 68 wird die einzig noch geltende Übergangsbestimmung der Änderung der BankV vom 1. Juni 2012 im bisherigen Artikel 62c unverändert übernommen.
2.9. Änderungen der ERV
Die nachfolgend erläuterten Anpassungen der ERV hatte die FINMA im Mai 2013 den Beaufsichtigten mit einer „FAQ zu Basel III“ bereits angekündigt. Es handelt sich um die Klarstellung einiger Punkte, die im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses (Selbstbeurteilung der Schweizer Umsetzung von Basel III entlang dem Umsetzungsprinzip „Basel pur“) identifiziert wurden. Die Selbstbeurteilung fand im Zusammenhang mit dem sogenannten „Regulatory Consistency Assessment Programme“ (RCAP) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht statt. Ferner werden einige wenige regulatorische Bereinigungen vorgenommen, worunter namentlich die seit 1. Januar 2013 uneinheitliche Eigenmittelunterlegung von Wohnliegenschaftsfinanzierungen unter dem Schweizer und dem internationalen Standardansatz fällt.
In einem RCAP wird die nationale Umsetzung von Basel III auf Konsistenz mit dem internationalen Standard geprüft. Das Prüfergebnis wird veröffentlicht und ist ein Gütesiegel für die Bankenregulierung und damit auch den Finanzplatz Schweiz. Für den sehr wichtigen Bereich der anrechenbaren Eigenmittel vergab der Basler Ausschuss die grundsätzlich positive Beurteilung „largely compliant“. Diese Beurteilung wurde jedoch unter dem Vorbehalt vergeben, dass eine baldmöglichste Präzisierung der Regulierung stattfinde, um nach Massgabe des Basler Ausschusses relevante Inkonsistenzen in der Schweizer Basel III Umsetzung zu bereinigen. Ohne eine solche Zusicherung wäre die Beurteilung „materially non-compliant“ erteilt worden (vgl. S. 11 des RCAP-Berichts13). Diese negative Beurteilung ist für den Finanzplatz nicht erstrebenswert. Die festgestellten Inkonsistenzen werden durch die nachfolgend beschriebenen und grundsätzlich unstrittigen Präzisierungen in der Eigenmittelverordnung bereinigt. Aus RCAP-Sicht besonders relevant ist hierbei die nachfolgend beschriebene Konkretisierung des mit Basel III in den Vordergrund gerückten harten Kernkapitals (CET1).
Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a–c
Die Anpassungen in den Buchstaben a und b sind sprachlich bedingt. Nach Buchstabe c soll bei Aktiengesellschaften, deren Stammaktien an einer Börse kotiert sind, ein allfälliges weiteres Instrument des Gesellschaftskapitals nicht als hartes Kernkapital gelten. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die ursprüngliche Fassung der ERV als nicht konform mit der Vereinbarung seiner Mitglieder beurteilt und insbesondere moniert, dass Paragraph 53 der Empfehlungen von Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme vom Dezember 2010 (nachfolgend „Basel III“) verletzt sei. Nach dem Wortlaut von Paragraph 53 dürfen „bei diesen Banken [...] die Kriterien ausschliesslich mit Stammaktien erfüllt werden“. Weil der Fokus des Basler Ausschusses auf gleichwertiger Regulierung und Aufsicht über international tätigen Banken liegt, welche untereinander im Wettbewerb stehen, müssen die vorgeschlagene Änderungen der ERV nicht pauschal auf alle Aktiengesellschaften Anwendung finden.
11 SR 952.06 12 13 RCAP-Bericht für die Schweiz: http://www.bis.org/bcbs/implementation/l2_ch.pdf [Stand 13.09.2013]