Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung

Absatz 3

Nebst der Publikation im SHAB oder auf der elektronischen Plattform hat die Bank den Aufruf zudem in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel zu veröffentlichen, wenn sich dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktnahme zur berechtigten Person erhöht.

Absatz 4

Erscheint eine weitere Publikation nach Abs. 3 angezeigt, wählt die Bank die Art des Publikationsmediums gestützt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls. Sie geht dabei von den ihr bekannten Angaben über Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person aus. Wesentlich ist, dass die Bemühungen um eine Wiederherstellung des Kontakts vor der Liquidation der nachrichtenlosen Vermögenswerte nicht als blosse Formalität verstanden werden.

Absatz 5

Nicht zuletzt auch aus Kostengründen (vgl. Art. 52) kann es sich rechtfertigen, den Aufruf für mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte in einer Publikation zusammenzufassen.

Artikel 51: Wiederholung der Publikation

Gehen aufgrund der Publikation Informationen von Drittpersonen über den Verbleib des Bankkunden oder dessen Nachkommen bei der Bank ein oder ergeben sich auf andere Weise neue Erkenntnisse über Anspruchsberechtigungen, welche eine gezieltere Suche nach Berechtigten ermöglichen, hat die Bank die Publikation zu wiederholen. Dabei berücksichtigt sie die neuen Erkenntnisse angemessen. Auch bei der Wiederholung der Publikation beträgt die Meldefrist ein Jahr.

Artikel 52: Publikationskosten

Die Bank ist berechtigt, die Kosten der Publikation mit den Mitteln der betreffenden nachrichtenlosen Vermögenswerte zu decken (Abs. 1). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Kosten der Publikation in einem angemessenen Verhältnis zu den publizierten Vermögenswerten zu halten (Abs. 2).

Artikel 53: Prüfung der Meldungen Absatz 1

Die Bank hat die eingehenden Meldungen hinsichtlich der Identität und der Berechtigung der Ansprecher an den einzelnen beanspruchten Werten zu prüfen. Den Banken wird dabei innerhalb des gesetzlichen und vertraglichen Rahmens ein relatives Ermessen belassen, damit den besonderen Umständen eines Einzelfalls gebührend Rechnung getragen werden kann.

Absatz 2

Kann die Bank aufgrund ihrer Prüfung die Anspruchsberechtigung einer Person eindeutig feststellen, so ist der Kontakt zur berechtigten Person wieder hergestellt und sind die beanspruchten Vermögenswerte nicht mehr nachrichtenlos. Diese dürfen somit nicht mehr liquidiert werden.

Absatz 3

Die Bank hat – in ihrem Interesse – die Ergebnisse der Prüfungen über die Anspruchsberechtigungen zu dokumentieren. Sie soll jederzeit nachweisen können, dass die Prüfung von Anspruchsberechtigungen in Anwendung der geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgte und ein darauf gestützter Liquidationsbeschluss damit begründet ist.

Artikel 54: Liquidation Absatz 1

Die Bestimmung zählt abschliessend die Voraussetzungen auf, unter denen die Bank die