Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
bereitgestellten Beträge ohne Verzug an die Einleger weiterzuleiten.
2.6. 6. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte
Artikel 45: Begriff Absatz 1
Gemäss Artikel 37l Absatz 4 BankG bestimmt der Bundesrat, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Nachrichtenlosigkeit nicht auf die Vermögenswerte, sondern auf die Beziehung der Bank zu ihrer Kundin oder ihrem Kunden bezieht. Wie bis anhin gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung4 sollen die Banken auch weiterhin bemüht sein, den Kontakt zu ihren Kunden aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Grundsätzlich sollen deshalb Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten, wenn die Bank – trotz solcher Bemühungen – während zehn Jahren seit dem letzten nachweisbaren Kontakt keinen Kontakt mehr zur Kundin oder zum Kunden herstellen kann.
Den Bankkunden gleichgestellt sind deren Rechtsnachfolger und von ihnen oder Letzteren bevollmächtigte Personen. Solange noch ein Kontakt zu einem Bevollmächtigten des Bankkunden oder der Bankkundin besteht, kann keine Nachrichtenlosigkeit eintreten. In der Verordnung wird für diese Gruppe von Personen zusammenfassend der Begriff der berechtigten Person (oder der berechtigten Personen) verwendet.
Absatz 2
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Zivilprozessrechts ist der erste Tag der zehnjährigen Frist der Tag, an dem der nachweisbar letzte und belegte Kontakt zwischen der Bank und dem Bankkunden stattfand. Die Frist endet im letzten Jahr an dem Tag desselben Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 142 Abs. 2 ZPO).
Absatz 3
Banken, die den Kontakt zu einer Kundin oder einem Kunden verloren hatten, können den Vertrag mit ihrem Kunden nicht kündigen und auch keine Rückzahlung tätigen, was eine Liquidation von Banken ausserhalb eines Konkursverfahrens als jeweils äusserst langwierig gestaltet. Der neue Artikel 37l Absatz 1 BankG erlaubt es (auch) Banken in Liquidation nunmehr, Vermögenswerte, die als nachrichtenlos gelten, ohne Zustimmung des betroffenen Kunden auf eine andere Bank zu übertragen. Als nachrichtenlos gelten solche Vermögenswerte in solchen Fällen aber nur für die Übertragung und nur, wenn die zu liquidierende übertragende Bank nachweisen kann, dass sie alles unternommen hat, um den Kontakt zu den betroffenen Gläubigern wieder herzustellen. Gelingt ihr dieser Nachweis, gelten die Vermögenswerte dieser Gläubiger ohne weiteren Fristenlauf für die Übertragung als nachrichtenlos. Da mit der Übertragung keine Rechtsansprüche untergehen, spricht in diesen Fällen nichts gegen den sofortigen Eintritt der Nachrichtenlosigkeit.
Will die übernehmende Bank die ihr in diesem Rahmen übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte in der Folge liquidieren, muss sie in jedem Fall die Frist von zehn Jahren gemäss Absatz 1 einhalten. Bei der Berechnung dieser Frist ist auf den Zeitpunkt des letzten in den Akten der übertragenden Bank festgehaltenen Kontakts abzustellen.
Absatz 4
Die Banken sollen wie bisher den Begriff der nachrichtenlosen Vermögenswerte sowie den Umgang mit solchen Werten selber konkretisieren. Ihre Richtlinien müssen von der FINMA indes als Mindeststandard anerkannt werden.
4 Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, vom 1. Juli 2000