Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
Bankkunden erfolgen. Die Festlegung der Frist als Mindestfrist belässt den Banken eine gewisse Flexibilität über den Zeitpunkt der Publikation. Die Ausnahme von der Publikationspflicht für geringe Vermögenswerte gemäss Artikel 37m Absatz 1, 2. Satz BankG bleibt vorbehalten.
Gleichwohl besteht – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Artikel 37m Absatz 1 des Gesetzes – eine Pflicht, nachrichtenlose Vermögenswerte nach mindestens 50 Jahren zu liquidieren, sofern sich auf vorgängige Publikation hin keine berechtigte Person meldet.
Die Publikation soll es allen berechtigten Personen, mithin auch den Rechtsnachfolgern der Bankkunden, ermöglichen, mit der publizierenden Bank Kontakt aufzunehmen. Die Publikation darf deshalb nicht nur als „formeller“ Akt gestaltet sein, sondern ist so zu gestalten, dass eine höchstmögliche Anzahl von Rückmeldungen gewährleistet ist.
Absatz 1
In einem öffentlichen Aufruf bemüht sich die übernehmende Bank ein letztes Mal, den Kontakt zum Bankkunden oder zu berechtigten Personen wieder herzustellen. Sie setzt diesen eine Frist von einem Jahr, um sich bei der in der Publikation angegebenen Stelle zu melden. Der Fristenlauf und das Ende der Frist müssen im Aufruf klar angegeben werden.
Absatz 2
Artikel 37l BankG bildet die gesetzliche Rechtfertigung für die Verletzung des Bankkundengeheimnisses, welche die Publikation der nachrichtenlosen Vermögenswerte darstellt. Der Aufruf soll deshalb so gestaltet werden, dass die Interessen und Rechte, insbesondere der Persönlichkeitsschutz berechtigter Personen so weit als möglich gewahrt bleiben. Die Bank hat die Informationen in der Publikation den Umständen des Einzelfalls anzupassen. So sollten die veröffentlichten Angaben eine Identifizierung berechtigter Personen ermöglichen.
Ebenso müssen Leser des öffentlichen Aufrufs verstehen, wo sie sich innerhalb der angegebenen Frist zu melden haben, wollen sie mutmasslicher Ansprüche (mit der Liquidation) nicht verlustig gehen.
In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden in den Buchstaben a bis c die Mindestangaben der Publikation angegeben. Der Wortlaut berücksichtigt auch sehr alte Kundenverhältnisse, z.B. Inhabersparhefte, bei denen die Bank nur beschränkt über Angaben zur berechtigten Person verfügt. Dem Leser des öffentlichen Aufrufs muss klar sein, dass die Bank berechtigt ist, die Vermögenswerte zu liquidieren, wenn keine (berechtigten) Ansprüche erhoben werden (Bst. c). Ebenso muss aus dem Aufruf hervorgehen, dass – auch berechtigte
– Ansprüche „mit der Liquidation“ der Vermögenswerte endgültig erlöschen und danach nicht mehr eingeklagt werden können.
Absatz 3
Den Banken wird es überlassen, den Inhalt der Publikation wiederum im Rahmen einer von der FINMA als Mindeststandard anzuerkennenden Selbstregulierung zu konkretisieren.
Artikel 50: Publikationsmedium Absatz 1
Der öffentliche Aufruf an die berechtigten Personen erfolgt jeweils im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Absatz 2
Es wird den Banken überlassen, eine zentrale elektronische Plattform für nachrichtenlose Vermögenswerte im Rahmen der Selbstregulierung zu organisieren und zu verwalten oder bestehende geeignete elektronische Datenbanken für den öffentlichen Aufruf zu verwenden.
Solange die Publikation nicht auf einer solchen Plattform erfolgen kann, ist der Aufruf an die berechtigten Personen in jedem Fall im SHAB zu publizieren (Abs. 1).