Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung

Artikel 46: Übertragungsvertrag Absatz 1

Überträgt eine Bank nachrichtenlose Vermögenswerte auf eine andere, muss die Übertragung in einem schriftlichen Vertrag so festgehalten werden, dass deren Nachvollziehbarkeit in ihren Einzelheiten jederzeit gewährleistet ist. Massgeblich ist dabei, dass die Vermögenswerte stets den berechtigten Personen zugeordnet werden können. Aus diesem Grund hält dieser Absatz den zwingenden Vertragsinhalt fest: Die berechtigten Personen müssen identifizierbar sein und die übertragenen Vermögenswerte ihnen zugeordnet werden können.

Absatz 2

Nur nachrichtenlose Vermögenswerte dürfen ohne Zustimmung der Gläubiger übertragen und liquidiert werden. Den Ablauf der in Artikel 45 festgelegten Frist muss die Bank, die solche Vermögenswerte übertragen will, nachweisen. Der letzte Kontakt muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgt sein, die den Nachweis mittels Beleg ermöglicht (Bst. a).

Die übernehmende Bank übernimmt die nachrichtenlosen Vermögenswerte zu den Bedingungen, welche die übertragende Bank mit den berechtigten Personen vereinbart hatte. Aus diesem Grund müssen ihr bei der Übertragung sämtliche Unterlagen zu diesem Vertragsverhältnis übergeben werden (Bst. b). Unterlagen zum Bankkundenverhältnis sind z. B. Konto- und Depoteröffnungsformulare, Vollmachten, Kredit-, Darlehens-, Kontokorrentverträge,

Mietverträge für Schrankfächer.

Absatz 3

Im Übrigen ist der Vertragsinhalt dem freien Willen der Parteien überlassen. Da allerdings die Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte im Interesse der übertragenden Bank erfolgt, rechtfertigt es sich nicht, die bei dieser Übertragung anfallenden Kosten den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu belasten.

Artikel 47: Pflichten der übernehmenden Bank Absatz 1

Gemäss Artikel 37l Absatz 1 BankG kann eine Bank nachrichtenlose Vermögenswerte übertragen oder übernehmen. Als Gegenstück zur Pflicht der übertragenden Bank, die Nachrichtenlosigkeit nachzuweisen, obliegt es der übernehmenden Bank zu prüfen, ob es bei den übertragenen Vermögenswerten die Voraussetzungen für Nachrichtenlosigkeit nach Artikel 45 gegeben sind.

Absatz 2

Die übernehmende Bank muss mittels geeigneter Organisation gewährleisten, dass die Verwahrung und Verwaltung sowie die Liquidation – auch einer grösseren Anzahl – von nachrichtenlosen Vermögenswerten den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechend erfolgen kann. Insbesondere müssen die übernommenen Vermögenswerte jederzeit der übertragenden Bank und ihren ursprünglichen Anspruchsberechtigten zugeordnet werden können.

Mit der Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte wird die übernehmende Bank Vertragspartnerin und Schuldnerin der an diesen berechtigten Personen. Sie tritt somit in die vertraglichen Pflichten der übertragenden Bank ein, bis die Ansprüche an den Vermögenswerten mit deren Liquidation erlöschen5. Aus diesem Grunde hat nunmehr die übernehmende Bank die Vermögenswerte für die Berechtigten interessenwahrend zu verwalten und aufzubewahren. Sie hat dabei die zwischen der übertragenden Bank und dem Bankkunden vereinbarten Bedingungen anzuwenden.

5 s. Artikel 37m Absatz 2 BankG