Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
Die Neuregelung erscheint umso mehr gerechtfertigt, als Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Stammaktien, ihr hartes Kernkapital erfahrungsgemäss einem Investorenkreis ohne Weiteres erfolgreich anbieten können. Ein zusätzliches Instrument des Gesellschaftskapitals im harten Kernkapital (im Vordergrund steht in der Praxis der Partizipationsschein) soll bei Erfüllung sämtlicher Kriterien weiterhin, insbesondere Nicht-Aktiengesellschaften, beispielsweise einer öffentlich-rechtlichen Bank mit Dotationskapital, grundsätzlich offen stehen.
Artikel 31a
Ein neuer Artikel muss eingefügt werden, um Änderungen in Basel III nachzuvollziehen, welche der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht nach der Beschlussfassung des Bundesrates zur ERV vom 1. Juni 2012 festgelegt hat. Am 25. Juli 2012 erliess der Basler Ausschuss in Bezug auf Paragraph 75 von Basel III eine sogenannte endgültige Regelung zur „Aufsichtsrechtliche (n) Behandlung von Bewertungsanpassungen für Derivatverbindlichkeiten“. Diese soll sicherstellen, dass eine Zunahme des Kreditrisikos einer Bank über eine Verminderung des Wertes ihrer Verbindlichkeiten nicht dazu führt, dass ihr hartes Kernkapital zunimmt.
Weil gemäss der neuen Vorschrift Gewinne und Verluste auszuklammern sind (Formulierung des Ausschusses), kann die neue Regelung nicht in Artikel 32 integriert werden, welcher nur von Abzügen handelt.
Die neue Regelung der ERV legt fest, dass bei derivativen Verbindlichkeiten gemäss Absatz 2 sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren sind, welche sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben. Zusätzlich sind für sonstige Verbindlichkeiten gemäss Absatz 1 nur Veränderungen des Zeitwertes zu neutralisieren, welche sich auf eine Veränderung des Kreditrisikos der Bank beziehen.
Die neu notwendig gewordenen Korrekturen für Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften werden nach den allgemeinen Vorschriften für Korrekturen in den Übergangsbestimmungen des Artikels 142 behandelt.
Sollte die Umsetzung dieser Vorschriften für gewisse Banken einen unverhältnismässigen Aufwand bewirken, wird die FINMA gestützt auf Artikel 17 eine vereinfachte Anwendung prüfen und unter den dort festgehaltenen Voraussetzungen gestatten.
Artikel 35 Absatz 4
Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung des Absatzes 4 wird eine Präzisierung der Berechnung bei den Abzügen am Schwellenwert 3 gemäss Artikel 40 Absatz 1 umgesetzt, weil die ursprüngliche Formulierung ungenau war. Absatz 4 regelt die endgültige Behandlung,
welche nach Ablauf der Übergangsvorschriften gemäss einer vereinfachten Formel nach Artikel 142 Absatz 6 erfolgen kann. Der Unterschied in der Behandlung besteht darin, dass gemäss Paragraph 88 von Basel III eine Bank:
während der gesetzlichen Übergangsfrist am Schwellenwert 3 (in gleicher Weise wie am Schwellenwert 1 und 2) den Anteil abziehen muss, der 15 Prozent der zum harten Kernkapital zählenden Eigenkapitalinstrumente (berechnet vor Abzug dieser Positionen, aber nach Anwendung aller sonstigen regulatorischen Anpassungen bei der Ermittlung des harten Kernkapitals) überschreitet, wogegen
mit Eintritt der finalen Regelung, der Betrag der drei Positionen, der nach Anwendung sämtlicher regulatorischer Anpassungen anrechenbar bleibt, 15 Prozent des harten Kernkapitals nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen nicht überschreiten darf.
Ein Unterschied entsteht nur dann, wenn eine Bank am Schwellenwert 3 noch Abzüge tätigen muss. Der effektive Abzugsbetrag am Schwellenwert 3 ist daher spätestens ab 1. Januar 2018 einzubeziehen. Die notwendige Vorgehensweise hat Basel III in Anhang 2 erläutert.