Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung

Artikel 36 Absatz 1

Die Bestimmung regelt die Abzüge der Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs gemäss den Artikeln 37 und 38. Das Abzugsverfahren richtet sich gemäss Artikel 52 nach der Höhe der Nettoposition an Beteiligungstiteln der Bank bei diesen Unternehmen. Die vorgeschlagene Neuformulierung soll präzisieren, dass es sich bei den Abzügen an den Schwellenwerten immer um Beteiligungstitel oder Eigenkapitalinstrumente handelt, welche die Bank direkt oder indirekt hält, sowie um weiteres Investitionsverhalten, welches das gleiche Risiko darstellt (synthetisches Halten).

Trotz einer Wiederholung des in Artikel 52 bereits für die Nettoposition festgehaltenen

Grundsatzes, welcher nachstehend durch einen Einschub in Artikel 52 Absatz 2 noch verstärkt wird, soll die Neuformulierung jegliche Missverständnisse der Regeln bei den Schwellenwertabzügen von Eigenkapitalinstrumenten vermeiden.

Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1

Die redaktionellen Änderungen bezwecken teils eine sprachliche Harmonisierung zwischen den beiden Artikeln, teils eine Anpassung an die in Artikel 36 Absatz 1 vorgenommene Klärung zu gehaltenen Titeln (Beteiligungstitel und Eigenkapitalinstrumente), welche das direkte und indirekte Halten sowie zusätzlich synthetische Formen der Investition mit gleichem Risiko betreffen.

Artikel 52 Absatz 2

Wie vorstehend zu Artikel 36 Absatz 1 bereits erwähnt, soll in Reaktion auf internationale Kritik, wonach die drei möglichen Formen des Risikos in Eigenkapitalinstrumenten (direkt, indirekt und synthetisch) nicht explizit in diesem Artikel wiedergegeben seien, das bisher implizit bereits verstandene „direkte Halten“ durch einen redaktionellen Zusatz noch verdeutlicht werden.

Artikel 68 Absatz 3

Mit dem neuen Absatz 3 wird die bislang in der Schweizer Umsetzung der Basler Mindeststandards fehlende Bedingung aufgenommen, dass nicht extern geratete Positionen gegenüber Banken kein tieferes Risikogewicht erhalten dürfen, als Positionen gegenüber ihrem Sitzstaat (sogenannter „Sovereign Floor“). Von dieser Einschränkung ausgenommen sind nur bestimmte kurzfristige Handelsfinanzierungen.14

Der Sovereign Floor wurde 2006 im internationalen Basel II Regelwerk eingeführt (vgl. Paragraph 6015). Im Oktober 2011 hatte der Basler Ausschuss kurzfristige Handelsfinanzierungen von dieser Einschränkung wieder befreit.

Artikel 91 Abs. 1 Bst. a und c

Nach den in der BankV geänderten neuen Rechnungslegungsvorschriften müssen Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, einen Ertragsindikator berechnen, welcher auf den Positionen der Erfolgsrechnung beruht. Der Wortlaut der Positionen in Artikel 91 ERV ist entsprechend anzupassen.

Artikel 123

Aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens, wurde die im 3. Titel zu den erforderlichen Eigenmitteln neu eingeführte Nettoposition von Artikel 52 nicht in Artikel 123 in Analogie nachgeführt. Dies wird korrigiert.

14 Short term self-liquidating letters of credit in trade finance“, siehe bcbs205, Seite 4 (www.bis.org/publ/bcbs205.pdf). Nähere Ausführungen dazu unter: http://www.bis.org/publ/bcbs205.pdf [Stand: 13.09.2013] und http://www.bis.org/publ/bcbs205.pdf [Stand: 13.09.2013] 15 Abrufbar unter: http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf [Stand: 13.09.2013]