Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung

Absatz 3

Da sich die Nachrichtenlosigkeit auf den Bankkunden oder die Bankkundin bezieht, behandelt die übernehmende Bank alle ihr allenfalls von verschiedenen Banken übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte desselben Bankkunden gemeinsam und einheitlich. Dadurch wird die Suche berechtigter Personen nach ihren Vermögenswerten vereinfacht.

Absatz 4

Für eine gezielte Aufsicht bei der Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte, muss die FINMA wissen, welche Banken solche Werte von anderen übernehmen. Eine Bank hat die erstmalige Übernahme deshalb der FINMA mitzuteilen. Die FINMA kann auf diese Weise mit zunehmender Erfahrung der Banken im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten auch allenfalls notwendige Standards für die Übertragung, Publikation und Liquidation festlegen.

Absatz 5

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte müssen die Banken in der Schweiz die Daten nachrichtenloser Kunden für alle Vermögenswerte mit einem Betrag von mehr als 100 Franken sowie für alle Schrankfächer der SEGA Aktienregister AG (SAG)6 melden. Artikel 45 Absatz 4 überlässt es weiterhin den Banken, die Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte im Rahmen der Selbstregulierung zu konkretisieren. Auf die Datenbank der SAG (Datenbank) hat nur die Zentrale Anlaufstelle des Schweizerischen Bankenombudsman7 Zugriff. Die von den Banken in diese Datenbank gespiesenen Informationen über nachrichtenlose Kundenbeziehungen ermöglichen der Anlaufstelle eine Koordination zwischen Personen, die Vermögenswerte bei ihnen unbekannten Banken beanspruchen, und den Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte zur Liquidation übernehmen.

Im Rahmen der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte ist wesentlich, die Spur (paper trail) der Vermögenswerte für Bankkunden, die allenfalls danach suchen, nicht zu verlieren. Da die Datenbank im Rahmen der Selbstregulierung auf freiwilliger Basis geführt wird, muss gemäss Absatz 5 die Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte nur dann in dieser Datenbank vermerkt werden, wenn die Vermögenswerte bereits darin eingetragen sind.

Artikel 48: Pflicht der übertragenden Bank

Im Sinne einer nachwirkenden Treuepflicht als Vertragspartnerin eines Bankkunden hat die übertragende Bank Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben jeweils an die übernehmende Bank oder an die Zentrale Anlaufstelle des Schweizerischen Bankenombudsman zu verweisen, die auf die Datenbank Zugriff hat (Abs. 1). Handelt es sich bei der übertragenden Bank um eine Bank in Konkursliquidation, nehmen die Konkursliquidatoren die Interessen der mutmasslichen Bankkunden wahr (Artikel 37l Absatz 3 Bankengesetz).

Den Banken wird es wiederum überlassen, ihre Pflichten wie bisher in Selbstregulierung zu konkretisieren (Abs. 2), die der FINMA zur Anerkennung als Mindeststandard zu unterbreiten ist.

Artikel 49: Publikationsinhalt

Berechtigte Personen im Sinne von Artikel 45 Abs. 1 dürfen – entsprechend Artikel 37m Absatz 1 BankG – frühestens nach einer Frist von 50 Jahren öffentlich aufgerufen werden, ihre Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten geltend zu machen. Entsprechend dieser Bestimmung und der Definition nachrichtenloser Vermögenswerte in Artikel 45 Absatz 1 kann der öffentliche Aufruf an berechtigte Personen damit im Ergebnis frühestens nach Ablauf einer Frist von insgesamt 60 Jahren ab dem letzten nachgewiesenen Kontakt mit dem

6 heute: SIX SAG AG 7 s. unter http://www.bankingombudsman.ch/nachrichtenlose-vermogen/