Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
Einlagen wird neu im 3. Absatz aufgeführt. Inhaltlich bleiben die Definitionen unverändert.
Die Artikel 5 (Gewerbsmässigkeit) und 6 (Werbung) übernehmen den Inhalt der bisherigen Artikel 3a Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1. Dabei wird klargestellt , dass die Bereitschaft,
dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegenzunehmen, genügt, um die Gewerbsmässigkeit der Entgegennahme von Publikumsgeldern anzunehmen.
2.2. 2. Kapitel: Bewilligungen
Im 2. Kapitel werden die unter der bisherigen Ziffer 2 abgehandelten Bestimmungen über die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb neu geordnet und in vier Abschnitte eingeteilt. Die Logik der Abschnitte folgt dem chronologischen Ablauf eines Bewilligungsverfahrens.
Artikel 7
Der Inhalt des bisherigen Artikels 6 über das Bewilligungsgesuch wird übersichtlicher formuliert. Die Zusatzbewilligung, die im Zusammenhang mit einer ausländischen Beherrschung entsteht, wird neu in einem 4. Abschnitt geregelt, der grenzüberschreitende Sachverhalte zusammenfasst.
Artikel 8–13
In einem 2. Abschnitt werden die organisatorischen Anforderungen an Banken zusammengefasst. Die beiden Themen des Geschäftsbereichs und der Geschäftsführung im bisherigen Artikel 7 werden dabei in zwei Bestimmungen aufgeteilt (Art. 8 und 9).
Artikel 14–16
Im 3. Abschnitt des 2. Kapitels werden die bisher in Artikel 4 zusammengefassten Kapitalanforderungen aufgeteilt in eine Regelung bei Neugründung (Art. 14) und bei einer Umwandlung in eine Bank (Art. 15). Im Rahmen der Reform der Aufsicht über Prüfgesellschaften im Finanzmarktbereich soll die Zuständigkeit für die Zulassung von Prüfgesellschaften neu bei der Revisionsaufsichtsbehörde – und nicht mehr bei der FINMA – angesiedelt werden. Die Formulierung in Artikel 14 ohne Nennung der für die Zulassung zuständigen Behörde trägt dem noch aktuellen und auch dem geplanten Rechtszustand Rechnung. In einem neuen Artikel 16 werden die Ausnahmen von den Mindestkapitalanforderungen des bisherigen Artikels 4 Absatz 3 in eine separate Bestimmung überführt.
Artikel 17–19
Der 4. Abschnitt vereinigt die bisher in den Artikeln 5, 6 Absatz 2 und 6b geregelten Sachverhälte mit Bezug zum Ausland.
2.3. 3. Kapitel: Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
Artikel 20–24
Hier werden die bisherigen Artikel 11 bis 14a mit wenigen redaktionellen Anpassungen übernommen.
2.4. 4. Kapitel: Rechnungslegung
Die Rechnungslegungsvorschriften werden in einem separaten Bericht von EFD und FINMA zusammen mit den Umsetzungsvorschriften der FINMA erläutert.
2.5. 5. Kapitel: Einlagensicherung
Artikel 43–44
Die beiden Bestimmungen setzen die Artikel 37i und 37j Absatz 1 BankG um. In einem neuen Absatz 1 von Artikel 44 (Art. 58 aBankV) wird der Beauftragte im Sinne einer Klarstellung ausdrücklich verpflichtet, die im Rahmen der Einlagensicherung gemäss Auszahlungsplan