Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
Artikel 131 Abs. 3 Bst. c
Diese Bestimmung wurde der Klarheit wegen umformuliert. Ausser dem Verweis auf die BankV bleibt sie materiell indes unverändert.
Artikel 137 Absatz 1
Ebenfalls aufgrund eines regulatorischen Versehens, besteht eine Ungleichbehandlung bezüglich der Risikogewichtung von mittels Wohnliegenschaften grundpfandgesicherten Positionen. Während unter dem internationalen Standardansatz (SA-BIZ) seit 1. Januar 2013 die Belehnungstranche von über 80 Prozent mit 100 Prozent risikogewichtet wird, ist dies unter dem Schweizer Standardansatz (SA-CH) nicht der Fall. Dies entsprach nicht der Intention der im Jahr 2012 getroffenen regulatorischen Massnahmen im Hypothekarbereich und wird daher angepasst, um eine konsistente Eigenmittelunterlegung in diesem Bereich zu erreichen. Selbstverständlich und ebenfalls klarzustellen ist, dass der Abzug von 75% von den gewichteten Positionen nur vorgenommen werden kann, soweit diese nicht verrechnet werden. Ansonsten käme es zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Reduktion der risikogewichteten Positionen.
Artikel 142 Absatz 6
Die sprachlich präzisere Darstellung des Unterschiedes der Behandlung am Schwellenwert 3 gemäss Artikel 40 Absatz 1 zwischen der finalen und der vereinfachten Behandlung während der Übergangsbestimmungen, steht im Zusammenhang mit der Neuformulierung gemäss Artikel 35 Absatz 4 und ist dort bereits erläutert.
Anhang 1 Ziffern 3.1, 5.1, 5.2., 6.1 und 6.2 sowie Bermerkungen
Zwecks Konsistenz mit den Basler Mindeststandards (vgl. Paragraphen 82–85 des Basel II-Regelwerks16) werden mehrere Ziffern präzisiert oder ergänzt. Dies ist insbesondere notwendig, um den fehlenden 100 Prozent Kreditumrechnungsfaktor für bestimmte Eventualverpflichtungen (vgl. Ziffer 6.1 bzw. Paragraph 83(i)-(ii) des Basel II-Regelwerks) explizit aufzunehmen.
Anhang 2 Ziffer 1.2
Zwecks Konsistenz mit den Basler Mindeststandards (vgl. Paragraph 54 des Basel II-
Regelwerks) wird die Bedingung „sofern die Forderung auf Landeswährung lautet und in dieser refinanziert ist“ eingefügt.
3. Auswirkungen
Der formelle Teil der Totalrevision der BankV wird keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zeitigen.
Die materiellen Änderungen der BankV vollziehen die kürzlich in Kraft getretenen oder noch in Kraft zu setzenden Gesetzesbestimmungen. So folgt die Revision der Rechnungslegungsvorschriften der obligationenrechtlichen Revision der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Das neue 6. Kapitel über die nachrichtenlosen Vermögenswerte setzt sowohl den Auftrag an den Bundesrat von Art. 37l Abs. 4 BankG als auch von Artikel 37m Abs. 4 BankG um. Die neue Regelung löst ein "Altlastenproblem" der Banken und vereinfacht die bisherigen Verfahrensabläufe mit nachrichtenlosen Vermögenswerten.
Dem Bund wird der Erlös der liquidierten nachrichtenlosen Vermögenswerte zufallen. Deren Umfang lässt sich nicht abschätzen.
16 Abrufbar unter: http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf [Stand: 13.09.2013].