Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 19 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Totalrevision der Bankenverordnung
Artikel 57: Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation Absätze 1 und 2
Die Bank ist berechtigt, die Liquidationskosten aus dem Erlös der Liquidation zu decken (Abs. 1), den sie mindestens einmal im Jahr an die Eidgenössische Finanzverwaltung zu überweisen hat (Abs. 2).
Absätze 3 und 4
Mit der Überweisung des Liquidationserlöses gilt das Liquidationsverfahren als abgeschlossen (Abs. 3). Zu diesem Zeitpunkt gehen alle Ansprüche berechtigter Personen definitiv unter (Abs. 4, 1. Satz). Solange die Bank somit noch über den Liquidationserlös verfügt, hat sie allenfalls – auch verspätet – geltend gemachte Ansprüche zu prüfen und – bei positivem Prüfungsergebnis – zu befriedigen. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass berechtigte Personen Ansprüche noch gegen den Bund geltend machen können. Bei nachrichtenlosen Vermögenswerten ohne offensichtlichen Liquidationswert erlöschen die Ansprüche mit deren Übergabe an den Bund, wenn dieser solche Vermögenswerte übernimmt, oder mit deren Vernichtung, wenn der Bund sie ablehnt (Abs. 4, 2. Satz).
Absatz 5
Nachrichtenlose Vermögenswerte, die in einer zentralen Datenbank eingetragen sind, müssen in dieser Datenbank als liquidiert vermerkt werden. Dabei ist auch anzugeben, welche Bank die Liquidation vorgenommen hat.
Artikel 58: Aktenaufbewahrung
Die übernehmende Bank ist verpflichtet, nach Abschluss der Liquidation die Dokumentation zur Übertragung, Liquidation und Überweisung an den Bund nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren. Die üblichen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben sowohl nach der Übertragung als auch nach der Liquidation der nachrichtenlosen Vermögenswerte bestehen. Damit ist die übernehmende Bank aber auch berechtigt, diese Akten nach Ablauf der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Artikel 59: Liquidation ohne vorgängige Publikation
Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die den Schwellenwert von 500 Franken nicht übersteigen und deshalb gemäss Artikel 37m Abs. 1 des Gesetzes ohne vorgängige Publikation liquidiert werden können, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Liquidation von Artikel 54–57.
Der Schwellenwert versteht sich dabei als Gesamtwert der einer berechtigten Person zustehenden nachrichtenlosen Vermögenswerte.
2.7. 7. Kapitel: Bestimmungen für systemrelevante Banken
Artikel 60–66: Notfallplanung und Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
Die Vorschriften über die Notfallplanung für systemrelevante Banken werden materiell unverändert von den bisherigen Artikeln 21–22b ins 7. Kapitel übergeführt.
2.8. 8. Kapitel: Schlussbestimmungen zur Änderung vom ....
Artikel 67: Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse erfolgt im Anhang.
In der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)8, der Verordnung über die Stempelabgaben (StV)9, der Eigenmittelverordnung (ERV)10, in der Liquidi-
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9 SR 641.101
10 SR 952.03; vgl. auch Ziff. 1.4