Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

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Buchstabe a.

Während eines Ereignisses kann die NAZ in speziellen Fällen weiteren Stellen Zugriff auf die ELD geben.

Gestützt auf internationale Abkommen haben die zentralen Lagezentren des Bevölkerungsschutzes der Nachbarländer sowie die regionalen und fachlichen Stellen von Deutschland und Frankreich im Bereich der Radioaktivität Einsichtsrechte.

Art. 9abisIn der ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten

Bst. a: Bei den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen handelt es sich um die Folgenden:

• Organe des Bundes und der Kantone, die für ABCN-Ereignisse zuständig sind (ge-

mäss Art. 8 ABCN-Einsatzverordnung);

• Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotential (gemäss Art. 3 ABCN-

Einsatzverordnung);

• Private Partner gemäss Regelung der zuständigen Bundesämter (gemäss Art. 3

ABCN-Einsatzverordnung);

• Weitere Stäbe des Bundes und zuständige Stellen im Ausland mit denen eine Koor-

dination erfolgen soll (gemäss Art. 5 ABCN-Einsatzverordnung);

• Laboratorien und Fachstellen des Bundes und der Eidgenössischen Technischen

Hochschulen (ETH) sowie zivile und militärische Einsatzelemente, die dem BST ABCN Mittel zur Verfügung stellen (gemäss Art. 5 ABCN-Einsatzverordnung);

• Internationale Organisationen und Nachbarstaaten (gemäss Art. 11 und Art .17

ABCN-Einsatzverordnung bzw. gemäss den bestehenden Abkommen);

• Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz (gemäss Art. 3 BZG);

• Mitglieder der Probenahme- und Messorganisation erhöhte Radioaktivität (gemäss

Art. 4a der Verordnung über die Nationale Alarmzentrale [VNAZ, SR 520.18]);

• Stellen, mit denen die NAZ direkt in Verbindung tritt (gemäss Art. 5 VNAZ).

Bst. c: Es handelt sich hier um Anlagen mit Gefährdungspotential (vgl. Art. 3 ABCN-Einsatzverordnung) sowie um Anlagen mit Gefährdungspotential durch Überflutung infolge Talsperrenbruch oder Überschwappen (Art. 1 VNAZ). Betriebe, von denen Gefahren ausgehen, sind z. B Kernkraftwerke, Betriebe mit radioaktiven oder chemischen Stoffen sowie Betriebe mit Organismen (wobei es hier um Betriebe geht, die eine Menge dieser Stoffe bzw. Organismen haben, so dass bei einer Freisetzung eine Gefahr für die Bevölkerung resultiert.) Dazu kommen noch Talsperren. Entsprechend sind die Gefahren auch ABC-Gefahren sowie bei den Talsperren Überflutungsgefahren.

Bst. d: Umgekehrt können Betriebe selber von einer ABC-Gefahr betroffen sein (technische Betriebe nach Art. 3 BZG). Jedoch interessiert bei einem Ereignis nicht der Zustand des einzelnen betroffenen Betriebs, sondern vielmehr der Zustand der kritischen Infrastrukturen (z.B. Energie, IT oder Verkehr) sowie die damit verbundene Auswirkung auf die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen (vgl. Art. 2 BZG) des vom Ereignis betroffenen Gebietes.

Art. 9c Datenbekanntgabe

Das BABS vergibt die Einsichts- und Mutationsrechte mittels entsprechender Passwörter.