Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 17 Abs. 1bis

Gemäss Artikel 17 ZSV wird bei Neubauten die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze ermittelt. Daher soll neu bereits auf Verordnungsebene – entsprechend den heutigen Grundlagedokumenten – definiert werden, wann es sich um einen "Neubau" handelt.

Bei Wohnhäusern gelten insbesondere nicht als Neubauten: Wiederaufbauten nach Elementarschäden im Sinne der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; Anbauten, sofern sie eine Erweiterung von vorhandenem, direkt verbundenem Wohnbereich darstellen; Aufbauten; Umbauten (z.B. neue Küche oder räumliche Veränderung); Nutzungsänderungen.

Art. 21 Abs. 1

Neu müssen die Ersatzbeiträge nicht bereits vor, sondern spätestens drei Monate nach Baubeginn entrichtet werden. Damit wird dem Anliegen einzelner Kantone entsprochen, welche die Ersatzbeiträge aufgrund interner Verwaltungsabläufe den Bauherren erst bei Baubeginn in Rechnung stellen.

Art. 25 Abs. 2

Neu ist für die Projektgenehmigung bei Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden nicht mehr das BABS, sondern sind die Kantone zuständig, da in der Folge die Kantone für die Bewirtschaftung der Schutzräume zuständig sind. Ob sich der Schutzraum in einem bundeseigenen oder in einem privaten Gebäude befindet, spielt dabei keine Rolle. Absatz 1 umfasst also neu auch Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden, kann sprachlich aber belassen werden, da er generell von Schutzräumen spricht.

Massgebend für die Bewirtschaftung der Schutzräume sind die Weisungen des BABS vom 20. Dezember 2012 betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung. Eine Aufnahme solcher Schutzräume in die Schutzplatzbilanzen für die ständigen Einwohnerinnen und Einwohner ist nur zulässig, wenn auf dem Betriebsareal die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können und wenn der Schutzraum nicht in einem stark gefährdeten Gebiet liegt (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 Bst. b ZSV).

Art. 27 Abs. 1 und 2

Absatz 1: Die Schlusskontrollen für Kulturgüterschutzräume werden hier nicht mehr vorgesehen, sondern neu in Absatz 2 geregelt.

Absatz 2: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 2 (1. Absatz). Zudem soll neu das BABS die Schlusskontrollen für sämtliche Kulturgüterschutzräume, also auch für die kantonalen, regeln, da die Erstellung und Erneuerung Letzterer durch den Bund mitfinanziert werden (Art. 71 Abs. 2bisBZG). Das BABS kann die Schlusskontrollen für neue oder erneuerte Kulturgüterschutzräume im Einvernehmen mit den Kantonen diesen delegieren.

Art. 28 Abs. 2

Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Durchführung der periodischen Schutzraum-