Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Die am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen können, je nach Recht, ihre Daten direkt oder via BABS in die ELD Bevölkerungsschutz einfügen. Die Datenbekanntgabe erfolgt mittels Abrufverfahren.
Lediglich Einsichtsrechte haben die zentralen Lagezentren des Bevölkerungsschutzes der Nachbarländer sowie regionale und fachliche Stellen von Deutschland und Frankreich im Bereich der Radioaktivität (diese internationale Zusammenarbeit ist auf internationaler Stufe geregelt).
Art. 9d Datenaufbewahrung
Die Personendaten der ELD Bevölkerungsschutz werden während maximal 10 Jahren aufbewahrt. In der Vergangenheit wurden die ELD alle vier bis fünf Jahre neu aufgesetzt.
Verordnung über die Militärversicherung
(MVV, SR 833.11)
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
Sachüberschrift: Entsprechend der inhaltlichen Ergänzung von Absatz 1 (neuer Bst. c) muss auch die Sachüberschrift von Artikel 6 angepasst werden, folglich wird diese mit dem Begriff „Zivilpersonen“ ergänzt.
Absatz 1 Bst. c: Entspricht materiell dem heutigen Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung des BABS über die Ausbildung des Lehrpersonals (SR 523.51). Dieser regelt, dass die Teilnehmenden, die zu Lehrpersonen des Zivilschutzes ausgebildet werden, nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) militärversichert sind. Gemäss den heutigen Erläuterungen zu Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung des BABS werden die Teilnehmenden des Bereichs Lehrpersonal Zivilschutz unter Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 MVG subsumiert und sind somit militärversichert.
Die Bestimmung des heutigen Artikels 22a Absatz 1 der genannten Verordnung des BABS soll nun neu in einer Verordnung des Bundesrates verankert werden, dementsprechend wird die Verordnung über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) angepasst und Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MVV ersetzt.